Einbringung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG in eine andere
Personengesellschaft
Leitsatz
In der einheitlichen und gesonderten Feststellung wird neben der Einkommenszurechnung auch über das Bestehen einer Organschaft
als solches, als Grund der Einkommenszurechnung, entschieden.
Bei einer Verschmelzung wird dem übernehmenden Rechtsträger die am Übertragungsstichtag bereits bestehende finanzielle Eingliederung
des übertragenden Organträgers zugerechnet, wenn am Übertragungsstichtag bereits eine Organschaft zum übertragenden Rechtsträger
bestand.
Die finanzielle Eingliederung setzt nicht voraus, dass der neue Organträger vom Beginn des Wirtschaftsjahres Jahres der Organgesellschaft
an dieser beteiligt sein muss, sondern es genügt, wenn die Mehrheitsbeteiligung nacheinander auf 2 Organträger verteilt ist
und insoweit das Halten der Beteiligung des 1. Organträgers dem 2. Organträger im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge zugerechnet
wird.
Die Rechtsnachfolge im Rahmen der Verschmelzung bezeichnet ein umfassendes Eintreten in die Position der übertragenden Körperschaft
(Fußstapfentheorie), das sich auch auf die Voraussetzungen der Organschaft bezieht.
Trotz Fortbestehens der Organschaft ist jedoch das von der Organgesellschaft erwirtschaftete Einkommen auf den alten und
den neuen Organträger aufzuteilen, wenn der Übertragungsstichtag nicht mit dem Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft
identisch ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2020 S. 380 Nr. 12 DStR 2020 S. 8 Nr. 47 DStR 2021 S. 342 Nr. 6 DStRE 2021 S. 314 Nr. 5 GmbH-StB 2021 S. 26 Nr. 1 GmbHR 2020 S. 1093 Nr. 19 KÖSDI 2020 S. 22024 Nr. 12 OAAAH-58739
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