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NWB Nr. 37 vom Seite 2764

Vollstreckung ausländischer Steuerforderungen im Inland nach dem EU-Beitreibungsgesetz

Zulässige Einwendungen und effektiver Rechtsschutz unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung

Dr. Alexander Zapf

Droht Vollstreckung oder hat sie bereits begonnen, spielt der Zeitfaktor oft eine erhebliche Rolle. Mögliche Einwendungen sowie die hierfür jeweils statthaften Rechtsbehelfe müssen bekannt sein, um weitreichende negative Folgen zu vermeiden. Ist die zutreffende Wahl effektiven Rechtsschutzes im Vollstreckungsverfahren für den Normalfall bereits unübersichtlich, wird es noch schwieriger, wenn die inländische Vollstreckung auf ein grenzüberschreitendes Beitreibungsersuchen nach dem EU-Beitreibungsgesetz (EUBeitrG) bzw. der EU-Beitreibungsrichtlinie (EUBeitrRL) zurückgeht. Das inländische Vollstreckungsrecht wird hierbei von den (europarechtlich vorgegebenen) Besonderheiten der grenzüberschreitenden Beitreibungshilfe überlagert. Der Beitrag zeigt – insbesondere unter Würdigung der aktuellen Rechtsprechung – auf, welche Einwendungen der Steuerpflichtige gegen die Vollstreckung bzw. Vollziehung des Beitreibungsersuchens im Inland vorbringen kann und welche statthaften Rechtsbehelfe er hierfür wählen muss.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

S. 2765

I. Hintergrund

[i]Inanspruchnahme nach mehrjähriger beruflicher AuslandstätigkeitEinem Beitreibungsverfahren liegt häufig folgende – vereinfacht skizzierte – Sachverhaltskonstellation zugrunde: Ein Steuerpflichtiger ist für mehrere Jahre beruflich im Ausland tätig, bspw. als Geschäftsführer einer dort ansässigen (Tochter-)Gesellschaft (vgl. z. B. , NWB FAAAE-32707; v.  - VII R 30/15, NWB NAAAG-77115; FG Köln, Beschuss v.  - 12 V 827/18, NWB PAAAH-23196; , NWB FAAAH-42807) oder als gewerblicher Einzelunternehmer (vgl. z. B. , NWB LAAAF-88081). Nach seiner Rückkehr nach Deutschland wird der Steuerpflichtige für im Ausland rückständige Steueransprüche als Steuer- oder Haftungsschuldner in Anspruch genommen. Oft erfolgt die Inanspruchnahme aufgrund langandauernder Betriebsprüfungs- oder Steuerfahndungsverfahren im Ausland erst mehrere Jahre nach Rückkehr des Steuerpflichtigen nach Deutschland, dann aber in erheblicher – möglicherweise existenzvernichtender – Höhe. Vollstreckungsrechtlich durchgeführt wird die Inanspruchnahme durch die inländischen Finanzbehörden. Von der vermeintlichen Steuerschuld erfährt der Steuerpflichtige, so jedenfalls die typischerweise vorgetragene Behauptung, erst im Zuge der Vollstreckungsankündigung und Zahlungsaufforderung durch das inländische Finanzamt. Wendet der Steuerpflichtige nunmehr ein, die Steuerforderung bestehe – jedenfalls in dieser Höhe – nicht oder er hafte hierfür nicht, wird der Steuerpflichtige mit diesen Einwendungen im Inland nicht gehört, sondern hierfür an den ersuchenden Mitgliedstaat verwiesen.

II. Rechtsgrundlagen und Verfahrensablauf einer grenzüberschreitenden Beitreibung

1. EU-Beitreibungsrichtlinie und EU-Beitreibungsgesetz

[i]Inkrafttreten der EG-BeitreibungsRL und Umsetzung durch EGBeitrGEine Ermächtigungsgrundlage für eine solche grenzüberschreitende Unterstützung bei der Forderungsbeitreibung (Festsetzung der Steuer- oder Haftungsschuld im Ausland, Vollstreckung der entsprechenden Forderung im Inland) bot – mit zugegebenermaßen nur beschränktem Anwendungsbereich – erstmals seit den 70er Jahren die Richtlinie 76/308/EWG v.  (ABl EG Nr. L 73 v.  S. 18), umgesetzt in inländisches Recht durch das EG-Beitreibungsgesetz v.  (BGBl 1979 I S. 1429). Die EG-Beitreibungsrichtlinie wurde im Anschluss mehrfach geändert und durch die bis zum gültige Richtlinie 2008/55/EG v.  (ABl EU 2008 Nr. L 150 S. 28) umfassend kodifiziert.

Mit Wirkung ab dem wurde die EG-Beitreibungsrichtlinie mit dem Ziel einer effizienteren und effektiveren Ausgestaltung und zur Bewältigung des Anstiegs S. 2766 [i]Neufassung der EU-BeitreibungsRL mit Wirkung zum 1.1.2012 und Umsetzung durch EUBeitrGvon Amtshilfeersuchen durch die auch heute noch gültige Richtlinie 2010/24/EU des Rates v.  über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (sog. EU-Beitreibungsrichtlinie – EUBeitrRL, ABl EU 2010 Nr. L 84 S. 1) vollständig neu gefasst. Die EUBeitrRL wird durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1189/2011 v.  (ABl EU 2011 Nr. L 302 S. 16) sowie den Durchführungsbeschluss der EU-Kommission v.  - K(2011) 8193 ergänzt. Die Beitreibungsrichtlinie wurde durch das EU-Beitreibungsgesetz (EUBeitrG) v.  (BGBl 2011 I S. 2592) in inländisches Recht umgesetzt.

[i]Seer, IWB 16/2017 S. 595Neben der EUBeitrRL bzw. dem EUBeitrG sehen auch verschiedene bilaterale DBA sowie multilaterale Amts- und Rechtshilfeabkommen Regelungen zur gegenseitigen Unterstützung bei der Steuererhebung vor (vgl. hierzu Seer, IWB 16/2017 S. 595, 597 ff.). Soweit im Verhältnis zu einem Vertragsstaat Amtshilfe bei der Steuererhebung nach mehreren Rechtsgrundlagen infrage kommt, stehen diese Rechtsgrundlagen grds. gleichwertig nebeneinander. Im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten sollen die Finanzbehörden jedoch in der Regel Amtshilfe auf Grundlage der EUBeitrRL bzw. dem EUBeitrG in Anspruch nehmen, soweit sonstige bilaterale Abkommen keine weitergehende Amtshilfemaßnahmen vorsehen (vgl. Art. 24 EUBeitrRL).

2. Europarechtliche Einflüsse

[i]Pflicht zur richtlinienkonformen AuslegungDie vorstehend dargestellte europarechtliche Harmonisierung im Bereich des Beitreibungsrechts führt dazu, dass die inländischen Finanzbehörden sowie inländische Gerichte die Vorschriften des EUBeitrG nicht nur nach nationalem Verständnis, sondern (unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den das nationale Recht einräumt) auch in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen haben (sog. richtlinienkonforme Auslegung).

[i]Letztentscheidungsbefugnis des EuGHEffektiv abgesichert wird der unionsrechtlich verbürgte Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung durch das Institut des Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art. 267 AEUV. Im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens kann dem EuGH durch inländische Gerichte die Frage zur Entscheidung vorgelegt werden, ob eine bestimmte Vorschrift der EUBeitrRL dahingehend auszulegen ist, dass sie einer bestimmten Vorschrift des EUBeitrG entgegensteht.