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Internationale Beitreibungshilfe
Rechtsgrundlagen und Rechtsschutz
Die grenzüberschreitende Amtshilfe hat in den letzten Jahren eine bemerkenswerte Verdichtung erfahren. Im Fokus steht dabei der die Steuerfestsetzung einschließlich der Außenprüfung betreffende Informationsaustausch. In dessen Schatten hat sich aber auch die grenzüberschreitende Vollstreckungshilfe deutlich verstärkt. Der nachfolgende Beitrag gibt dazu einen grundlegenden Überblick.
Da Nationalstaaten keine Hoheitsakte auf fremdem Staatsgebiet vornehmen können, sind Beitreibungsmaßnahmen zur Realisierung der entstandenen Steuern nicht ohne Weiteres möglich. Rechtsquellen dafür sind insbesondere die Beitreibungsrichtlinie 2010/24/EU, das EUBeitrG sowie die dem Art. 27 OECD-MA 2014 folgenden Abkommensartikel.
Die Verwirklichung des Steueranspruchs sollte im ersuchten Staat so erfolgen wie bei einer rein innerstaatlichen Vollstreckungsmaßnahme.
Einwendungen gegen den Steueranspruch müssen im ersuchenden Staat geltend gemacht werden, während konkrete Vollstreckungsmaßnahmen im ersuchten Staat beanstandet werden können. Dabei kann es der (EU-)Grundrechtsschutz aber gebieten, ausnahmsweise im ersuchten Staat auch die Rechtsstaatlichkeit des Vollstreckungstitels...