Aufrechnung gegen einen
Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Finanzamt
Leitsatz
1. a) Im Abrechnungsverfahren
kommt es allein auf die formelle Bescheidlage an. Entscheidend ist
die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung.
b) Das Finanzamt kann auch mit Forderungen aufrechnen,
die vom Aufrechnungsgegner bestritten und noch nicht rechtskräftig
festgestellt sind, sofern die Forderungen materiell-rechtlich bestehen,
worüber im Festsetzungsverfahren zu entscheiden ist
c) Im Insolvenzverfahren tritt die Feststellung zur Tabelle
an die Stelle des Steuerbescheids.
d) Bezieht das Finanzamt in die Berechnung der zur Insolvenztabelle
angemeldeten Umsatzsteuer zu berichtigende Vorsteuer ein, hat dies
die Wirkung einer förmlichen Berichtigung.
2. a) Mit Erlass des Umsatzsteuerbescheids
erledigen sich die den Veranlagungszeitraum betreffenden Vorauszahlungsbescheide
i.S. von § 124 Abs. 2 AO auf andere Weise und verlieren ihre Wirksamkeit:
Deren Regelungen nimmt der Jahressteuerbescheid in sich auf, sofern
er keine Feststellungen enthält, dass die Voranmeldungen bzw. Festsetzungen
der Umsatzsteuer für bestimmte Monate materiell fehlerhaft waren.
b) Die Möglichkeit zur Aufrechnung mit dem Anspruch auf
die Vorauszahlung bleibt davon unberührt.
3. Die Rechtskraft der Anmeldung
zur Insolvenztabelle erstreckt sich nicht auf den Entstehungsgrund
des festgestellten Rechts. Zwar beinhaltet die Feststellung zur
Tabelle nicht nur die Höhe des Anspruchs, sondern auch, dass er
vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens insolvenzrechtlich begründet
war. Daraus folgt aber noch nicht, dass der Gläubiger ihn durch
eine Rechtshandlung im Sinne der Insolvenzanfechtung erlangt hat
und diese Rechtshandlung anfechtbar war. Der Senat hat daher selbst
zu prüfen, ob der Anspruch auf einer anfechtbaren Rechtshandlung
beruht.
4. Bestellt das Insolvenzgericht
einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt
und mit Recht zum Forderungseinzug, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug
für die Leistungen, die der Unternehmer bis zur Verwalterbestellung erbracht
oder bezogen hat, nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu berichtigen. Der
BFH hat insofern seine frühere Rechtsprechung, wonach die Vorsteuer
spätestens für den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zu berichtigen
ist, weiterentwickelt. Soweit die Finanzverwaltung diese Grundsätze
erst auf Bestellungen vorläufiger Insolvenzverwalter ab dem
anwenden will, ist das Gericht daran nicht gebunden.
5. Die Möglichkeit der Aufrechnung
mit der Lohnsteuer entsteht bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem der
Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt, nicht erst im Zeitpunkt der Abführung
der Lohnsteuer.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAH-55503
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