Abschnitt 7: Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
§ 98 Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Abweichend von § 19 Abs. 1 der Insolvenzordnung ist bei einer Genossenschaft die Überschuldung nur dann Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn
die Mitglieder Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben und die Überschuldung ein Viertel des Gesamtbetrages der Haftsummen aller Mitglieder übersteigt,
die Mitglieder keine Nachschüsse zu leisten haben oder
die Genossenschaft aufgelöst ist.
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HAAAC-17490