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BBK Nr. 7 vom Seite 332

Bearbeitung und Plausibilisierung von Verbindlichkeiten

KMU-Jahresabschluss – Best Practice Teil 14

Wolfgang Eggert

[i]Eggert, KMU-Jahresabschluss – Best Practice, Beitragsreihe, Übersicht über alle bisher erschienenen Teile unter NWB DAAAH-06968 Es gibt wohl keinen Jahresabschluss, der die Position Verbindlichkeiten nicht enthält. Die Bearbeitung bereitet folglich i. d. R. auch wenig Schwierigkeiten. Der Autor hat dennoch den Ehrgeiz, einige Details mitzuteilen, die unter Umständen doch nicht zum allgemeinen Wissen der Buchhalter und Jahresabschlussersteller gehören. Allein die Frage, ob und ggf. in welchen Fällen in der Handelsbilanz ein Zins bei vermeintlich unverzinslichen Verbindlichkeiten herauszurechnen ist, soll hier beispielhaft genannt werden.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Gesetzliche Regelung zum Ausweis

1. Untergliederung

[i]Kolbe, Verbindlichkeiten (HGB, EStG), infoCenter NWB RAAAB-14461 Nach § 266 Abs. 3 C. HGB wird keine Bilanzposition detaillierter untergliedert als die Verbindlichkeiten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Anleihen,
davon konvertibel
2.
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
3.
Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
4.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
5.
Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel
6.
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
7.
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
8.
Sonstige Verbindlichkeiten,
davon aus Steuern
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit S. 333

Hierbei [i]Kirsch, Jahresabschluss: Rechtspflichten (HGB), infoCenter NWB MAAAB-80074 ist zu beachten, dass diese Detailfreude nur bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften vonnöten ist. Die kleinsten und kleinen Kapitalgesellschaften brauchen lediglich den Posten „Verbindlichkeiten“ auszuweisen (§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB). Für die Kaufleute, die nicht unter §§ 264 ff. HGB fallen, also e. K., KG und oHG, gilt § 266 HGB ohnehin nicht, auch wenn dessen freiwillige Beachtung im Sinne der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung empfohlen wird.

Nach § 268 Abs. 5 Satz 1 HGB muss – bei Kapitalgesellschaften – der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten vermerkt werden.