Revision in Strafsachen: Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss trotz Antrags des Generalbundesanwalts auf Schuldspruchherabsetzung
Gesetze: § 349 Abs 2 StPO, § 349 Abs 4 StPO
Instanzenzug: Az: 4 StR 158/19 Beschlussvorgehend LG Freiburg (Breisgau) Az: 3 KLs 29/17nachgehend Az: 4 StR 158/19 Beschluss
Gründe
1Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in 459 Fällen, davon in 286 Fällen in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und sie im Übrigen freigesprochen. Es hat gegen sie die „Einziehung eines Betrages in Höhe von 1.464.914,74 Euro“ angeordnet, wobei sie in Höhe von 673.976,48 Euro als Gesamtschuldnerin neben ihrem mitabgeurteilten Ehemann haftet. Ferner hat das Landgericht eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.
21. Der Senat beschränkt die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen auf den im Tenor näher bezeichneten Betrag. Im Übrigen sieht er aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von einer Einziehung ab (vgl. ).
3Im danach verbleibenden Umfang ist die Revision der Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
42. Der Senat kann über das Rechtsmittel ungeachtet des Antrags des Generalbundesanwalts durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden. Soweit dieser eine Schuldspruchänderung dahin beantragt hat, dass die Angeklagte der Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung in 459 Fällen sowie des Computerbetruges in 2681 Fällen schuldig ist, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung, welcher der Senat nicht folgen will, einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegensteht (BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 150/14; vom – 2 StR 203/07, NJW 2007, 2565, 2566; vom – 2 StR 44/99, wistra 2000, 465, 466; vom – 2 StR 231/97; zust. z.B. Franke in LR-StPO, 26. Aufl., § 349 Rn. 13). Daran ändert der Umstand, dass sich der Generalbundesanwalt auch auf Absatz 4 des § 349 StPO bezogen hat, nichts (vgl. , BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1).
5Soweit der Generalbundesanwalt neben der Herabsetzung der Einzelstrafen in den 459 vom Landgericht abgeurteilten Fällen auf das gesetzliche Mindestmaß der Geldstrafe die Verhängung von 2681 Einzelfreiheitsstrafen zwischen drei und neun Monaten nach Maßgabe der gegen den mitangeklagten Ehemann angewendeten Strafenstaffel – bei Aufrechterhaltung der verhängten Gesamtstrafe – beantragt hat, handelt es sich nicht um einen Antrag zugunsten der Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 128/12; vom – 4 StR 351/13; vom – 4 StR 69/15; für einen den Angeklagten begünstigenden Rechenfehler auch ). Der Umstand, dass der Generalbundesanwalt in den 459 Fällen die Herabsetzung der Einzelstrafen auf das gesetzliche Mindestmaß beantragt hat, steht dieser Bewertung nicht entgegen (vgl. ).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:211119B4STR158.19.1
Fundstelle(n):
BAAAH-42402