1. Einigen sich die Vertragsparteien darüber, dass der Arbeitnehmer zu einer im betrieblichen Interesse erforderlichen und angeordneten Schulung, die am frühen Morgen des Tages beginnen soll, der zunächst als Vertragsbeginn vorgesehen war, bereits am Vortag anreist, weil der Schulungsort so weit vom Dienstort entfernt liegt, dass anderenfalls eine rechtzeitige Anreise nicht möglich oder unzumutbar wäre, handelt es sich bei der Fahrtzeit für die dienstlich erforderliche Anreise um Arbeitszeit im arbeitsvertragsrechtlichen Sinne. Der Arbeitnehmer erbringt damit bereits die versprochenen Dienste im Sinne von § 611 Abs. 1 BGB (a.F.).
2. Vertragsrechtliche Arbeitszeit ohne Arbeitsvertrag gibt es nicht.
3. Die Einigung über vertragsrechtliche Arbeitszeit am Vortag des ursprünglich vorgesehenen Vertragsbeginns führt zur einvernehmlichen Vorverlegung des Beginns des Arbeitsverhältnisses auf den Tag der Dienstreise. Auch wenn im schriftlichen Arbeitsvertrag abweichend als Vertragsbeginn erst der Tag des Schulungsbeginns genannt wird, liegt darin lediglich eine falsa demonstratio. Aufgrund der Übereinkunft hinsichtlich der am Vortag stattfindenden Dienstreise haben die Parteien den Vertragsbeginn einvernehmlich auf dieses Datum vorverlegt.
4. Die Vorverlegung des Vertragsbeginns unterliegt nicht dem Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG.
5. Beginnt das Arbeitsverhältnis dementsprechend am , überschreitet eine bis vereinbarte Befristung den für sachgrundlose Befristungen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG maximal zulässigen Zeitraum von zwei Jahren um einen Tag. Rechtsfolge ist die Unwirksamkeit der Befristungsabrede und das Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.
6. Rügt der Kläger die Überschreitung der Zweijahresfrist des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG erstmalig im Berufungsverfahren, ist er gleichwohl mit seiner Rüge nicht präkludiert, wenn das Arbeitsgericht erstinstanzlich den erforderlichen Hinweis nach § 17 Satz 2 TzBfG i.V.m. § 6 KSchG nicht erteilt hat.
7. Zur Präklusion neuen Sachvortrages im Berufungsverfahren nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 67 ArbGG.
Fundstelle(n): DB 2019 S. 16 Nr. 34 NWB-Eilnachricht Nr. 38/2019 S. 2769 QAAAH-39125
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