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Private Konten und Außenprüfung
Nach § 200 Abs. 1 Satz 2 AO hat ein Stpfl. im Rahmen einer bei ihm stattfindenden Außenprüfung insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Dass hierunter betriebliche Kontounterlagen fallen, ist unumstritten. Fraglich und umstritten ist jedoch, inwieweit private Kontounterlagen dem Prüfer vorgelegt werden müssen.
I. Betriebliche/private Kontounterlagen
Der Außenprüfung unterliegen nach § 193 Abs. 1 AO nur Stpfl., die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder die freiberuflich tätig sind. Dies ist aber auch die Personengruppe, die nach §§ 140 ff. AO zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet ist. Es läge nahe, diese Korrespondenz von Prüfungs- und Aufzeichnungspflichten weiter zur Deckung zu bringen, d. h. im Rahmen einer Außenprüfung nur solche Unterlagen der Vorlagepflicht zu unterwerfen, die Ergebnis oder Teil der Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sind. Dies jedoch stünde nicht im Einklang mit der gesetzlichen Ausgangslage. Denn § 200 Abs. 1 Satz 2 AO spricht nicht nur davon, dass ein Stpfl. die nach § 147 Abs. 1 AO aufbewahrungspflichtigen Unterlagen vorlegen müsse (so aber FG Rheinland-Pfalz, rkr. U. v. - 5 K 351/87, . Vielmehr ist uneingeschränkt von ”Unterlagen” die Rede, so dass man davon ausgehen muss, dass sowohl betriebliche als auch private Kontounterlagen vorzulegen sind. Hierbei gilt jedoch die Einschränkung, dass nach