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Aktuelles
Beschreibungsstandards für die Datenträgerüberlassung
1. Rechtliche Grundlagen der Datenträgerüberlassung
Im Rahmen einer Außenprüfung kann die Finanzverwaltung gem. § 147 Abs. 6 AO neben dem mittelbaren und unmittelbaren Nur-Lese-Zugriff verlangen, dass ihr gespeicherte Unterlagen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Bei der Datenträgerüberlassung sind ihr nach den ”Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)” v. - S 0316 (BStBl 2001 I S. 415; s. auch Baum, NWB F. 2 S. 7641 ff.) zusätzlich zu den gespeicherten steuerlich relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen auch alle zur Auswertung der Daten notwendigen Strukturinformationen wie Formatangaben, Dateistruktur, Felddefinitionen und Verknüpfungen (beispielsweise zwischen den einzelnen Feldern der eingesetzten Datenbank) in maschinell auswertbarer Form auf einem Datenträger zu übergeben, und zwar auch dann, wenn sich die Daten bei einem mit der Buchhaltung beauftragten Unternehmen befinden oder von einem Rechenzentrum zentral Archivierungsdatenträger erstellt und versandt werden.
Unter dem Begriff ”maschinelle Auswertbarkeit” versteht sich der ”wahlfreie Zugriff auf alle gespeicherten ...