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NWB Nr. 37 vom Seite 2697

Berechnungen zur geplanten Anpassung des Solidaritätszuschlags

Marcel Ahrensfeld und Dr. Lukas Hilbert

[i]Befreiung nur für 90 % der SteuerzahlerBekanntlich war ursprünglich geplant, den Solidaritätszuschlag bis einschließlich 2019 zu erheben und ihn dann mit entsprechendem Auslaufen des Solidarpakts II entfallen zu lassen. Es wäre denn auch inhaltlich schlüssig und richtig gewesen, so vorzugehen. Leider kann sich die Steuerpolitik hierzu nicht durchringen. Das aktuell geplante Ziel, lediglich 90 % der Steuerzahler von der Sonderabgabe zu befreien, wird nunmehr mit Blick auf den entsprechenden Gesetzentwurf – der eine Neuregelung des Solidaritätszuschlaggesetzes ab 2021 vorsieht – durch eine Freigrenze umgesetzt. Diese ist in der Weise ausgestaltet, dass bis zu einer Einkommensteuer in Höhe von 16.956 € der Solidaritätszuschlag nicht erhoben wird. Darüber hinaus entsteht der Solidaritätszuschlag – je nachdem, welche Berechnung sich als günstiger erweist – entweder mit 5,5 % auf die gesamte Einkommensteuer oder mit 11,9 % auf die Einkommensteuer, die die vorgenannte Freigrenze übersteigt (sog. Abmilderungszone). Rechnerisch endet die Abmilderungszone bei einer Einkommensteuer in Höhe von 31.527 €. Wird diese Einkommensteuer überschritten, tritt im Ergebnis keine Verminderung des Zuschlags ein; es bleibt folglich bei der...