GWB § 34

Teil 1: Wettbewerbsbeschränkungen [1]

Kapitel 6: Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung [2]

Abschnitt 2: Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung [3]

§ 34 Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde [4]

(1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieses Teils, gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder eine Verfügung der Kartellbehörde verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Kartellbehörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags auferlegen.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft ist durch

  1. Schadensersatzleistungen,

  2. Festsetzung der Geldbuße,

  3. Anordnung der Einziehung von Taterträgen oder

  4. Rückerstattung.

2Soweit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.

(3) 1Wäre die Durchführung der Vorteilsabschöpfung eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben. 2Sie soll auch unterbleiben, wenn der wirtschaftliche Vorteil gering ist.

(4) 1Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. 2Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen.

(5) 1Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer Frist von bis zu sieben Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung und längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren angeordnet werden. 2§ 33h Absatz 6 gilt entsprechend. 3Im Falle einer bestandskräftigen Entscheidung im Sinne des § 33b Satz 1 oder einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im Sinne des § 33b Satz 2 beginnt die Frist nach Satz 1 erneut.

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LAAAE-39435

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1416) mit Wirkung v. 9. 6. 2017.

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1416) mit Wirkung v. 9. 6. 2017.

3Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1416) mit Wirkung v. 9. 6. 2017.

4Anm. d. Red.: § 34 i. d. F. des Gesetzes v. 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1416) mit Wirkung v. 9. 6. 2017; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 872) mit Wirkung v. .