BGB § 181
Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte
Titel 5: Vertretung und Vollmacht
§ 181 Insichgeschäft
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
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