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NWB Nr. 24 vom Seite 2205 Fach 3c Seite 5235

ABC: K 5 . Kinder/Kinderfreibetrag/Kinderbetreuungskosten/Kindergeld

EStG §§ 32, 33a, 33c, 62 ff.

I. Begriff Kinder

Kinder i. S. des § 32 Abs. 1 EStG sind

  • die im ersten Grad mit dem Stpfl. verwandten Kinder (eheliche, für ehelich erklärte, nichteheliche und als Kind angenommene - adoptierte - Kinder);

  • Pflegekinder, das sind gem. der Definition in § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG Personen, mit denen der Stpfl. durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und der Stpfl. sie mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält.

Die Annahme als Kind (Adoption) wird vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen (§§ 1752 Abs. 1, 1768 Abs. 1 BGB). Sie wird erst mit der Zustellung des entsprechen- S. 2206den Beschlusses rechtswirksam. Mit der Annahme eines minderjährigen Kindes erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu seinen Eltern, bei Annahme des Kindes des Ehegatten nur das Verwandtschaftsverhältnis zum anderen Elternteil (§ 1755 BGB). S. a. H 176 EStH 1998.

Kinder, die mit dem Ziel der Annahme vom Stpfl. in Pflege genommen werden (§ 1744 BGB), sind regelmäßig Pflegekinder. Bei Aufnahme von mehr als 6 Kindern ist nach R 177 Abs. 1 EStR anzunehmen, daß es sich n...BStBl 1989 II 680