Zweites Buch: Verschmelzung
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Neunter Abschnitt: Verschmelzung von Kapitalgesellschaften mit dem Vermögen eines Alleingesellschafters
§ 122 Eintragung in das Handelsregister [1]
(1) Ein noch nicht in das Handelsregister eingetragener Alleingesellschafter oder Alleinaktionär ist nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in das Handelsregister einzutragen; § 18 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Kommt eine Eintragung nicht in Betracht, treten die in § 20 genannten Wirkungen durch die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der übertragenden Kapitalgesellschaft ein.
Fundstelle(n):
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PAAAA-73619
1Anm. d. Red.: § 122 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1474) mit Wirkung v. .