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NWB Nr. 18 vom Seite 1631 Fach 3b Seite 5261

Einkommensteuererklärung 1998

von Ministerialrat Dr. Gerd Stuhrmann, Köln/Bonn

I. Allgemeine Hinweise zur Veranlagung 1998

1. Erklärungsfrist

Die Erklärungen zur ESt - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften (Gewinnen) - sind bis zum bei den FÄ abzugeben. Für Stpfl. mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft endet bei abweichenden Wj die Erklärungsfrist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluß des Wj 1998/99 folgt. Werden Steuererklärungen durch Personen und Gesellschaften i. S. des § 3 StBerG oder durch beratungsbefugte Buchstellen angefertigt, wird die Frist allgemein bis zum verlängert (vgl. gleichlautende Ländererlasse v. , BStBl 1999 I S. 152).

AN, die ganz oder teilweise Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, beziehen, müssen eine ESt-Erklärung nur dann abgeben, wenn ein Veranlagungstatbestand des § 46 Abs. 2 EStG erfüllt wird.

Da der LStJA nicht mehr zulässig ist, kann ein AN eine Erstattung im Jahr 1998 zuviel einbehaltener LSt nur durch eine sog. Antragsveranlagung erreichen. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist Grundlage für diese Veranlagung. Weil es sich hierbei um eine Steuerveranlagung handelt, kann das FA auch LSt nachfordern. Bei dieser...