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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 1630/16 EFG 2019 S. 1144 Nr. 13

Gesetze: UStG § 15a Abs. 1; UStDV § 44 Abs. 2; UStAE 15a.3 Abs. 2 Satz 1

Gebäude als Berichtigungsobjekt bei Verwendung nach Baufortschritt

Leitsatz

Werden einzelne Gebäudeteile eines in den Jahren 2006 bis 2008 errichteten und insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes zu unterschiedlichen Zeitpunkten fertig gestellt und die fertigen Gebäudeteile vor der Fertigstellung der übrigen bereits für die Erzielung von Umsätzen verwendet, so ist bei einer Vorsteuerberichtigung aufgrund Änderung der Flächenverhältnisse für die Verwendung auf das gesamte Gebäude als Berichtigungsobjekt abzustellen (entgegen Abschnitt 15a.3 Absatz 2 Satz 1 UStAE).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 1/2020 S. 7
DStR 2019 S. 9 Nr. 33
DStRE 2019 S. 1022 Nr. 16
EFG 2019 S. 1144 Nr. 13
GStB 2019 S. 429 Nr. 12
KÖSDI 2019 S. 21353 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 37/2019 S. 2692
UR 2019 S. 704 Nr. 18
UStB 2019 S. 234 Nr. 8
LAAAH-15751

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