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Zur Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a UStG bei in Etappen errichteten Gebäuden
Das FG Rheinland-Pfalz hat darüber entschieden, von welcher Bemessungsgrundlage hinsichtlich der Bagatellgrenze des § 44 UStDV bei einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG auszugehen ist, wenn sich diese auf ein in Etappen errichtetes Gebäude bezieht.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Entgegen der in Abschnitt 15a.3 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 UStAE niedergelegten Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, die weder im Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG bzw. § 44 UStDV noch in Art. 187 ff. MwStSystRL ihre Stütze findet, dass bei in Etappen errichteten Gebäuden Vorsteuerberichtigungsobjekt die einzelnen Bauabschnitte sind, ist im Gleichklang mit der Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG auf das Gesamtobjekt abzustellen.
2. Insofern ist auch im Hinblick auf die Bagatellgrenzen nach § 15a Abs. 11 UStG i. V. mit § 44 Abs. 2 UStDV auf das Gesamtobjekt abzustellen.
II. Sachverhalt
Der Kläger errichtete im Jahr 2006 sein Betriebsgebäude und ein gemischt genutztes Wohnhaus. Sein Betriebsgegenstand war zum einen der Weinbau (Besteuerung nach § 24 UStG) und zum anderen ein Gewerbebetrieb Weinkommission und landwirtschaftliche Dienstleistungen (Besteuerung nach § 20 UStG). In den Streitjahren 2009 bis 2011 wurden die sich ebenfalls im Gebäude befindlichen Ferienwohnungen wegen noch nicht erfolgtem diesbezüglichen Abschluss der Bauarbeiten allerdings noch nich...