Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe – Festsetzung nach KiStG des Landes Mecklenburg-Vorpommern – Verbandsmäßige
Zuständigkeit bei Wohnsitzverlagerung während des Einspruchsverfahrens
Leitsatz
Die verbandsmäßige Zuständigkeit der Landesfinanzbehörden für die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener
Ehe nach dem jeweiligen Landesrecht bleibt auch bei Wohnsitzverlagerung während des Einspruchsverfahrens unverändert bestehen.
Soweit nach § 21 des KiStG des Landes Mecklenburg-Vorpommern in entsprechender Anwendung der §§ 19 Abs. 1, 26 Satz 1, 367
Abs. 1 Satz 2 AO durch einen Wohnsitzwechsel auch ein Wechsel in der Zuständigkeit für die Entscheidung über einen beim ursprünglichen
Wohnsitzfinanzamt eingelegten Einspruch eintritt, kann dies nur für Wohnsitzwechsel innerhalb von Mecklenburg-Vorpommern gelten.
Der Verstoß gegen die verbandsmäßige Zuständigkeit führt zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung der von einer Finanzbehörde des
Zuzugslandes erlassenen Einspruchsentscheidung.
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 923 Nr. 11 KAAAH-15144
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