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Das Schwert des Damokles und die Haftung der Geschäftsführung
1. Einführung
Die Geschäftsführer und Vorstände einer Gesellschaft führen die Geschäfte, treffen unternehmerische Entscheidungen und gehen Risiken ein. Damit einher geht stets die Möglichkeit des wirtschaftlichen Scheiterns. Schon Horaz (carmina 3, 1) schildert eine bedenkenswerte Konstellation: Der Herrscher Dionysos lud den unzufriedenen Höfling Damokles zu einem Festmahl ein und bot ihm einen Platz an der königlichen Tafel an. Über dem Damokles zugewiesenen Platz hatte Dionysos ein lediglich von einem Rosshaar gehaltenes scharfes Schwert anbringen lassen, um ihm die Vergänglichkeit vor Augen zu führen.
Dies gilt für die Haftung der Organe gleichermaßen. Sie genießen das oftmals hohe Ansehen eines Geschäftsleiters, unterliegen nur eingeschränkt Weisungen und erzielen bisweilen hohe Einkommen. Der nachfolgende Betrag geht der Frage nach, welche steuerlichen Haftungsrisiken die Geschäftsleiter ausgesetzt sind. Die Haftungstatbestände innerhalb der Abgabenordnung knüpfen an die Pflichten der gesetzlichen Vertreter, der Vermögensverwalter und der Verfügungsberechtigten (§§ 34, 35 AO) an (vgl. Jesgarzewski/Schmittmann, Steuerrecht, 2. Aufl. 2016, S. 463 ff.).