Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 36 vom Seite 2769 Fach 2 Seite 8219

Säumniszuschläge nach § 240 AO

von Regierungsdirektor Hans U. Hundt-Eßwein, Rösrath

Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO entstehen Säumniszuschläge, wenn eine festgesetzte oder angemeldete Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet worden ist. Säumniszuschläge sind steuerliche Nebenleistungen nach § 3 Abs. 4 AO, auf die die Vorschriften der AO mit Ausnahme der §§ 155-217 AO sinngemäß anzuwenden sind (§ 1 Abs. 3 AO). Säumniszuschläge gehören zu den Vorschriften im Fünften Teil der AO, dem Erhebungsverfahren, setzen also eine bereits festgesetzte oder angemeldete Steuer voraus (§ 240 Abs. 1 Satz 3 AO).

Säumniszuschläge haben mehrere Zweckbestimmungen: Sie sind zum einen Druckmittel eigener Art, um den Schuldner zur pünktlichen Entrichtung der festgesetzten Steuer zu bewegen. Außerdem stellen sie für den Steuergläubiger ähnlich wie Zinsen nach den §§ 233 ff. AO ein Äquivalent für den Gebrauch eines auf Zeit vorenthaltenen Kapitals sowie die dadurch entstandenen erhöhten Verwaltungsaufwendungen wegen der nicht fristgerechten Zahlung dar (, BStBl 1991 II S. 906, und v. - X R 87/96, BFH/NV 2000 S. 161).

Die Höhe des Säumniszuschlags beträgt aufgrund der unterschiedlichen Zweckbestimmungen im Gegensatz zu einem Zinsanspruch (= 6 v. H. p. a. gem. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) 12 v. H. p. a. (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Säumniszuschläge von weniger als 5 € sollen allerdings nicht gesondert angefordert werden (BStBl 2001 I S. 242BStBl 1964 III S. 371