Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 9 vom Seite 627 Fach 2 Seite 7853

Änderung des AO-Anwendungserlasses

von Oberamtsrat Michael Baum, Berlin/Mahlow

Mit Schreiben vom wurde der AEAO erneut geändert. Schwerpunkt der aktuellen Überarbeitung sind die Regelungen zum Steuergeheimnis (§ 30 AO), zur Haftung des Betriebsübernehmers (§ 75 AO) und zu Hinterziehungszinsen (§ 235 AO). Daneben erfolgten einige Klarstellungen und Anpassungen an geänderte Rechtsvorschriften. Nachfolgend werden die für die Praxis besonders bedeutsamen Neuerungen vorgestellt und zum Teil durch zusätzliche praxisrelevante Informationen ergänzt.

I. Steuergeheimnis (§ 30 AO)

§ 30 AO hat in der Steuerpraxis eine erhebliche Bedeutung. Immer wieder wird die Frage aufgeworfen, ob und inwieweit stl. Daten für andere Zwecke eingesetzt werden dürfen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass § 30 AO dem Datenschutz nach dem BDSG als bereichsspezifische Regelung sowie dem allgemeinen Amtsgeheimnis (§ 39 BRRG) vorgeht. Landesdatenschutzgesetze können § 30 AO als Bundesrecht nicht verdrängen.

Damit die Rechtsanwender eine umfassende und in sich weitgehend geschlossene Übersicht über Rechte und Pflichten der zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichteten Personen haben, wurde der AEAO zu § 30 aktualisiert und zugleich durch die Übernahme von Regel...