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NWB Nr. 14 vom Seite 1115 Fach 2 Seite 7571

Auskunftsersuchen des Freistellungsauftraggebers über die zu seiner Person beim Bundesamt für Finanzen gespeicherten Daten

von Regierungsdirektor Bernd Metzner, Berlin

- Datenschutz versus Verifikationsprinzip -

I. Problemstellung

Die Sachlage dürfte jedem Stpfl. mit Einkünften aus Kapitalvermögen geläufig sein: Hat er seinen Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG und seinen WK-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG noch nicht ausgeschöpft und will er den Quellensteuerabzug von seinen Kapitalerträgen vermeiden, kann er dem Steuerabzugsverpflichteten, bei dem er die Kapitalerträge erzielt, z. B. seiner Bank oder einem anderen Finanzinstitut, einen sog. Freistellungsauftrag in Höhe der nicht verbrauchten Beträge erteilen.

Die Steuerabzugsverpflichteten wiederum sind nach § 45d Abs. 1 EStG verpflichtet, dem BfF einmal jährlich bestimmte personenbezogene Daten der Freistellungsauftraggeber zu melden. Aufgrund der Meldungen überprüft das BfF, ob der einzelne Freistellungsauftraggeber höhere Beträge als zulässig vom Steuerabzug hat freistellen lassen und fertigt entsprechende Kontrollmitteilungen an die Landes-FinVerw, die sie dann für stl. Zwecke auswerten können. Des Weiteren stellt das BfF die ihm gemeldeten Daten nach Maßgabe des § 45d Abs. 2 EStG den Landes-FinBeh und nach Maßgabe des § 45d Abs. 3 EStG den Sozialleistungsträgern zur Auswertung zur Verfügung.

Bereits aus diesem Grunde ist es ein...