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Kunst und Steuern
Das geltende Steuerrecht setzt der privaten Kunstförderung Grenzen. Zwar ist der Gesetzgeber mit dem Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz v. (BGBl 1990 I S. 2775) den Forderungen der Kulturpolitiker nach Vergünstigungen für Kunst und Kultur zunächst nachgekommen. Begünstigt wird durch das Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz jedoch nur das gemeinnützige Engagement für Kunst und Kultur, das uneigennützig im Dienste der Allgemeinheit erfolgt. Dies gilt insbesondere für die uneigennützige Zuwendung von Kunstwerken an öffentliche Museen und Sammlungen. Nicht begünstigt sind dagegen der Erwerb und das Sammeln von Kunstwerken, insbesondere das Spekulieren mit Kunst. Es werden nur solche Maßnahmen gefördert, die andernfalls der Staat selbst durchführen müßte unter Belastung der öffentlichen Haushalte.
I. Kunstbegriff im Steuerrecht
Einen allgemeinverbindlichen Kunstbegriff gibt es im Steuerrecht nicht (vgl. BStBl 1983 II S. 7; EFG 1990 S. 257). Möglich ist nur, das Wesentliche an der künstlerischen Tätigkeit zu umschreiben. Danach handelt es sich um die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers...