Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nach Rechtshängigkeit einer Klage gegen einen Duldungsbescheid
Gläubigerbenachteiligung
Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung
treuwidriges Verhalten des Anfechtungsgläubigers
Herausgabeanspruch
Leitsatz
1. Die Zuständigkeit des Finanzgerichts für die Entscheidung über eine Klage des Anfechtungsgegners gegen einen Duldungsbescheid
bleibt durch die nach Rechtshängigkeit eingetretene Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unberührt.
2. § 4 Abs. 1 AnfG setzt – abweichend vom Begriff der Schenkung i. S. d. § 516 BGB – keine vertragliche Einigung über die
Unentgeltlichkeit voraus. Insofern sind die subjektiven Vorstellungen und Absichten der Beteiligten (des Schuldners einerseits
und des Leistungsempfängers andererseits) nicht entscheidend. Vielmehr kommt es auf die objektive Wertrelation zwischen der
Leistung des Schuldners und der Gegenleistung des Empfängers an.
3. Ein Vorsatz des Schuldners bezüglich der Gläubigerbenachteiligung ist im Falle der Anfechtung einer unentgeltlichen Zuwendung
i. S. d. § 4 AnfG nicht erforderlich.
4. Treuwidrig kann das Verhalten des Anfechtungsgläubigers nur sein, wenn es gegen einen Vertrauenstatbestand verstößt, der
gerade für den Anfechtungsgegner geschaffen worden ist, oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, z. B. wenn der Schuldner
und der Anfechtungsgläubiger kollusiv zusammenwirken, um dem Anfechtungsgegner den erworbenen Gegenstand wieder abzunehmen,
oder wenn der Anfechtungsgläubiger wegen seiner Forderungen zweifelsfrei voll gesichert ist oder aus sonstigen Gründen unschwer
volle Befriedigung erlangen könnte.
5. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 AnfG muss dasjenige, das durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert
worden ist, dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist, wobei sich die
Haftung nach §§ 818 Abs. 4, 819 BGB (Rechtsfolgenverweisung) richtet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 575 Nr. 8 ZAAAH-10068
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