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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 9 K 9159/17 EFG 2019 S. 575 Nr. 8

Gesetze: AO § 191 Abs. 1 S. 2, AnfG § 4 Abs. 1, AnfG § 11 Abs. 1, AnfG § 16 Abs. 1 S. 1, FGO § 33, GVG § 17 Abs. 1, GVG § 17 Abs. 2, BGB § 818 Abs. 3, BGB § 818 Abs. 4, BGB § 819

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nach Rechtshängigkeit einer Klage gegen einen Duldungsbescheid

Gläubigerbenachteiligung

Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung

treuwidriges Verhalten des Anfechtungsgläubigers

Herausgabeanspruch

Leitsatz

1. Die Zuständigkeit des Finanzgerichts für die Entscheidung über eine Klage des Anfechtungsgegners gegen einen Duldungsbescheid bleibt durch die nach Rechtshängigkeit eingetretene Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unberührt.

2. § 4 Abs. 1 AnfG setzt – abweichend vom Begriff der Schenkung i. S. d. § 516 BGB – keine vertragliche Einigung über die Unentgeltlichkeit voraus. Insofern sind die subjektiven Vorstellungen und Absichten der Beteiligten (des Schuldners einerseits und des Leistungsempfängers andererseits) nicht entscheidend. Vielmehr kommt es auf die objektive Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners und der Gegenleistung des Empfängers an.

3. Ein Vorsatz des Schuldners bezüglich der Gläubigerbenachteiligung ist im Falle der Anfechtung einer unentgeltlichen Zuwendung i. S. d. § 4 AnfG nicht erforderlich.

4. Treuwidrig kann das Verhalten des Anfechtungsgläubigers nur sein, wenn es gegen einen Vertrauenstatbestand verstößt, der gerade für den Anfechtungsgegner geschaffen worden ist, oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, z. B. wenn der Schuldner und der Anfechtungsgläubiger kollusiv zusammenwirken, um dem Anfechtungsgegner den erworbenen Gegenstand wieder abzunehmen, oder wenn der Anfechtungsgläubiger wegen seiner Forderungen zweifelsfrei voll gesichert ist oder aus sonstigen Gründen unschwer volle Befriedigung erlangen könnte.

5. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 AnfG muss dasjenige, das durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert worden ist, dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist, wobei sich die Haftung nach §§ 818 Abs. 4, 819 BGB (Rechtsfolgenverweisung) richtet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 575 Nr. 8
ZAAAH-10068

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