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NWB Nr. 45 vom Seite 3719 Fach 2 Seite 6257

Das Steuergeheimnis

von Peter Bilsdorfer, Richter am FG, Saarbrücken

Das Zinsbesteuerungsurteil des (BStBl II S. 654, 668) bezeichnet die Regelung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) als amtshilfefesten Schutz gegen die Zweckentfremdung durch Weitergeben von Daten. Die Vorschrift dient dem privaten Geheimhaltungsinteresse des Stpfl. und anderer zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen. Zugleich verfolgt sie den Zweck, ”durch besonderen Schutz des Vertrauens in die Amtsverschwiegenheit die Bereitschaft zur Offenlegung steuerlicher Sachverhalte zu fördern, um so das Steuerverfahren zu erleichtern, die Steuerquellen vollständig zu erfassen und eine gesetzmäßige, d. h. insbesondere auch eine gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen” ( a. a. O.). Trotz dieser Anerkennung durch das BVerfG sind Überlegungen im Gang, die Regelung des § 30 AO um bereichsspezifische Datenschutzvorschriften zu ergänzen; dies, obwohl die Vorschrift bereits jetzt schon eine Regelung betr. den Datenschutz (§ 30 Abs. 6, Abs. 2 Nr. 3 AO) aufweist. Ob und inwieweit diese Überlegungen Gesetz werden, ist derzeit nicht absehbar. Durch das StMBG sind vorab Regelungen (§§ 31 Abs. 3, 31a Abs. 3, 88a, 249 Abs. 2 Satz 2 AO) geschaffen worden, die teilweise praktizierte Verfahren (z. B. die Sammlung von Richtwerten) auf eine ges...