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Zahlungsanerkenntnis als Steueranmeldung
§ 167 Abs. 1 AO erfuhr im Rahmen des StMBG eine Ergänzung. Durch den neuen Satz 3 wird das schriftliche Zahlungsanerkenntnis des Steuer- oder Haftungsschuldners einer Steueranmeldung gleichgestellt.
I. Anlaß der Gesetzesänderung
Der BFH hatte in seinem Urteil v. (BStBl 1987 II S. 198) entschieden, das Finanzamt müsse - seit Inkrafttreten der AO 1977 - gegen den Arbeitgeber einen schriftlichen Lohnsteuer-Haftungsbescheid erlassen, wenn dieser seiner Zahlungsverpflichtung aus dem schriftlichen Anerkenntnis nach § 42d Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht nachkommen wolle. Er begründete diese Entscheidung damit, daß ein Haftungsbescheid nach § 191 Abs. 1 AO stets schriftlich zu erteilen sei. In der Vorlage und dem Unterschreiben eines Anerkenntnisses nach § 42d Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG könne seit Inkrafttreten der AO 1977 kein rechtswirksamer formloser Haftungsbescheid mehr angenommen werden. Der Gesetzgeber stand deshalb vor der Frage, wie das in der Praxis bewährte und für alle Beteiligten vorteilhafte Verfahren, Steuer- und Haftungsansprüche nach Lohnsteuer-Außenprüfungen durch schlichte Unterschrift unter die vom Prüfer errechnete Zahlungspflicht zu realisieren, mit dem allgemeinen steuerlichen Verfahrensrecht in Einklang zu bringen ist.
II. Lösungsansätze
1. Änderung des § 191 AO
Zunä...