Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 29 vom Seite 2763 Fach 2 Seite 6003

Rechtsbehelfe von Personengesellschaften im Besteuerungsverfahren

von Peter Bilsdorfer, Richter am Finanzgericht, Saarbrücken

Anders als Kapitalgesellschaften besitzen Personengesellschaften, also etwa die GbR, die OHG oder die KG, keine eigene Rechtsfähigkeit. Gleichwohl ordnet z. B. § 124 Abs. 1 HGB an, daß die OHG unter ihrer Firma vor Gericht klagen und auch verklagt werden kann. Dies wirft zahlreiche Fragen auf, die im folgenden behandelt werden.

I. Beteiligungsfähigkeit von Personengesellschaften

Nach § 57 Nr. 1 FGO ist am finanzgerichtlichen Verfahren u. a. der Kläger beteiligt. Die Vorschrift sagt allerdings, ebenso wie § 359 AO, nicht, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die als Kläger auftretende Person überhaupt beteiligtenfähig ist und damit am Prozeß teilnehmen kann. Der Beteiligtenfähigkeit entspricht die Parteifähigkeit im Zivilprozeß (vgl. § 50 ZPO). Allerdings gilt im steuerlichen Verfahren die Besonderheit, daß nicht nur parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. Vielmehr kommt es auf die besondere Steuerrechtsfähigkeit an ( BStBl II S. 502; v. , BStBl 1984 II S. 318). Steuerrechtsfähig ist demnach, wer nach den Steuergesetzen Steuersubjekt ist, d. h. wer hinsichtlich der im Streit befindlichen Steuer aus diesem Steuerrechtsverhältnis in Anspruch genommen wird oder werden soll.

Beispiel:

Eine OHG kann U...