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IWB Nr. 6 vom Seite 221

Beschränkte Steuerpflicht (§ 50a Abs. 1–3 EStG)

Dr. Benjamin S. Cortez und Sebastian Schmidt

I. Grundsätzliches

Bei grenzüberschreitenden Beziehungen ist die Steuererhebung des Quellenstaates vor allem dann gesichert, wenn der beschränkt Steuerpflichtige eine dauerhafte und feste Präsenz im Quellenstaat unterhält, etwa ein Grundstück oder eine Betriebsstätte. Wird er hingegen ohne eine solche dauerhafte Präsenz (und somit ggf. nur kurzfristig) im Inland tätig, ist die Ermittlung des Sachverhalts sowie die Steuerfestsetzung und -beitreibung für den Quellenstaat schwierig und verläuft ggf. erfolglos (Kraft/Weigert in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, Kommentar, online unter NWB DokID NWB EAAAF-48635).

Vor diesem Hintergrund wird bei beschränkt Steuerpflichtigen in weiterem Umfang das Steuerabzugsverfahren eingesetzt als bei inländischen Sachverhalten, bei denen die genannten Hürden der Steuererhebung nicht bestehen. So sieht die Vorschrift des § 50a EStG bei beschränkt Steuerpflichtigen für gewisse Einkünfte i. S. des § 49 EStG einen Steuerabzug vor, um den inländischen Steueranspruch sicherzustellen. Daneben können im grenzübergreifenden Verhältnis auch der Lohnsteuerabzug nach den §§ 38 ff. EStG, der Kapitalertragsteuerabzug nach den §§ 43 ff. EStG sowie der Steuerabzug bei Bauleistungen nach den als Steuersicherungsvorschriften angesehen werden.