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NWB Nr. 24 vom Seite 1853

Aktuelles

Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 EStG - Böse Überraschungen durch die Änderung der EStR 2001

von Dipl.-Finanzwirt Paul Lüer, Dülmen, und Dipl.-Finanzwirt Stefan Zöller, Lüdinghausen

Nach § 10 Abs. 3 EStG wird der sog. Vorwegabzug zur Ermittlung des Höchstbetrags für abzugsfähige Sonderausgaben in Höhe von 6 000 DM bzw. 12 000 DM (ab 2002: 3 068 € bzw. 6 136 €) um 16 v. H. des Bruttoarbeitslohns gekürzt, wenn z. B. für den Arbeitnehmer steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen i. S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht worden sind. Nach R 106 Satz 2 EStR 2001 ist eine Kürzung dieses Vorwegabzugs auch dann vom vollen Arbeitslohn vorzunehmen, wenn nur für einen Teil des Veranlagungszeitraums steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen i. S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht worden sind oder der Stpfl. nur zeitweise zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört hat.

Beispiel:

Der ledige Arbeitnehmer A war bis einschließlich April 2001 sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer. Der Bruttoarbeitslohn betrug 20 000 DM. Seit dem ist er als Geschäftsführer bei der von ihm gegründeten GmbH nichtselbständig tätig und erhält monatlich ein angemessenes Gehalt von 5 000 DM. Eine Pensionszusage ist von der GmbH - auch mit Blick auf die zu beachtenden Wartefristen - noch nicht erteilt worden.

Obwohl ...