Mindestbesteuerung bei Insolvenz: Berücksichtigung der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG im Liquidationszeitraum
Leitsatz
Die im Zuge eines mehrjährigen Insolvenzverfahrens vorgenommenen vorläufigen Zwischenveranlagungen zur Körperschaftsteuer
sind am Ende des Abwicklungszeitraums gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO durch eine einheitliche Veranlagung für den gesamten
Abwicklungszeitraum zu ersetzen (entgegen R 11 Abs. 4 KStR 2015).
Im Rahmen dieser endgültigen Abwicklungsbesteuerung ist die Verlustabzugsbeschränkung des § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG (Mindestbesteuerung)
nicht anzuwenden, da mit dem Abschluss der Liquidation der insolventen Kapitalgesellschaft der endgültige Wegfall der Verlustnutzungsmöglichkeit
feststeht.
§ 10 d Abs. 2 Satz 1 EStG kann im Wege der verfassungskonformen Auslegung um das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal ergänzt
werden, dass die Mindestbesteuerung nur eingreift, soweit sie keine definitive Besteuerung auslöst (entgegen , BStB II 2014, 1016; Az. des BVerfG: 2 BvL 19/14).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2018 S. 2645 Nr. 45 DB 2018 S. 16 Nr. 45 DB 2018 S. 3024 Nr. 50 DStR 2019 S. 6 Nr. 11 DStRE 2019 S. 671 Nr. 11 EFG 2018 S. 2058 Nr. 24 FR 2019 S. 74 Nr. 2 GStB 2019 S. 273 Nr. 8 KSR direkt 2018 S. 12 Nr. 11 KÖSDI 2018 S. 21027 Nr. 12 StB 2018 S. 362 Nr. 12 ZIP 2018 S. 2127 Nr. 44 ZIP 2018 S. 81 Nr. 42 QAAAG-99769
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