BFH Beschluss v. - IV B 126/01

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.

1. Der Senat braucht den vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) geäußerten Bedenken, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) einen Revisionszulassungsgrund in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt hat, nicht weiter nachzugehen, da die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist (vgl. , BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344).

2. a) Mit der Rüge, das Finanzgericht (FG) sei von einer Entscheidung des BFH abgewichen, beruft sich die Klägerin auf den Revisionszulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.

Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert die Zulassung der Revision jedenfalls dann, wenn eine Entscheidung des BFH geeignet und erforderlich ist, um künftige unterschiedliche Entscheidungen einer Rechtsfrage zu verhindern. Das kann dann der Fall sein, wenn das FG von der Rechtsprechung des BFH oder anderer Gerichte abgewichen ist oder Unterschiede in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung bestehen oder zu erwarten sind (, BFH/NV 2001, 1596).

b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Das FG ist nicht von der Rechtsprechung des BFH abgewichen.

aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt keine Abweichung vom (BFHE 188, 280, BStBl II 1999, 434) vor. Der BFH hat dort nicht den von der Klägerin behaupteten Rechtssatz aufgestellt, ein Benennungsverlangen gemäß § 160 der Abgabenordnung (AO 1977) sei unzumutbar und damit ermessensfehlerhaft, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Zahlung subjektiv davon ausgegangen sei, der Empfänger werde die Einnahme ordnungsgemäß versteuern. Zwar trifft es zu, dass auf den Horizont des Zahlenden abzustellen ist. Dabei ist aber ein objektiver Maßstab anzulegen, denn der BFH hat es für entscheidend gehalten, ob dem Steuerpflichtigen —bezogen auf den konkreten Geschäftsvorfall und im Zeitpunkt der Zahlung— zuzumuten war, sich nach den Gepflogenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs der Identität seines jeweiligen Geschäftspartners zu vergewissern. In dem damals entschiedenen Fall hatte es der BFH nach den Umständen des Einzelfalls für zumutbar gehalten, dass sich der dortige Kläger durch Einsichtnahme in Personalpapiere über Namen und Adressen der Anlieferer hätte vergewissern müssen.

Von diesen Grundsätzen ist auch das FG im vorliegenden Fall ausgegangen. Es hat die Informationspflicht daraus abgeleitet, dass nach dem Vorbringen der Klägerin für alle Geschäftspartner nur eine einzige Person gegenüber der Klägerin aufgetreten sei, dass aus Geschäftspapieren und Schriftverkehr keine Bankverbindung ersichtlich gewesen sei und dass trotz erheblicher Umsätze Zahlungen nur per (Bar-)Scheck möglich gewesen seien. Unter diesen Umständen hielt das FG den Geschäftsführer der Klägerin für verpflichtet, sich über die Identität der tatsächlichen Zahlungsempfänger zu vergewissern. Deshalb konnte es auf die behauptete Überzeugung des Geschäftsführers, die Geschäftspartner seien auch die wirtschaftlichen Empfänger der Zahlungen gewesen, für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommen.

bb) Aus demselben Grund liegt auch keine Abweichung von dem erst nach der angefochtenen Entscheidung des FG ergangenen (BFH/NV 2002, 609) vor.

Zwar kann die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordern, wenn das angefochtene Urteil von einem erst später ergangenen oder bekannt gewordenen Urteil des BFH oder anderer Gerichte abweicht. Bereits auf der Grundlage der früheren Fassung des § 115 Abs. 2 FGO war die nachträgliche Entstehung einer Divergenz wegen des Bedürfnisses nach einer Wiederherstellung der Rechtseinheit als Grund für die Zulassung der Revision angesehen worden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom V B 10/76, BFHE 119, 380, BStBl II 1976, 684, und vom V B 182/99, BFH/NV 2000, 957). Jetzt wird in § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO die Rechtsvereinheitlichung ausdrücklich als Revisionszulassungsgrund genannt, so dass im Fall nachträglicher Divergenz bei entsprechender Rüge und bei Vorliegen der weiteren Zulassungsvoraussetzungen die Revision zuzulassen ist (s. zur früheren Rechtslage den BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 957).

Indessen liegt eine Abweichung von dem Urteil des BFH in BFH/NV 2002, 609 nicht vor. Der BFH hat dort keine geänderten Rechtsgrundsätze aufgestellt, sondern hat das seinerzeit angefochtene Urteil daraufhin überprüft, ob es den oben erwähnten Grundsätzen entsprach. Nach den Umständen des dortigen Falles hielt der BFH die Auffassung des FG, der Steuerpflichtige sei zu keinen weiteren Ermittlungen verpflichtet gewesen, für mit den Rechtsprechungsgrundsätzen vereinbar. Im Übrigen unterschied sich der Sachverhalt vom hier zur Entscheidung stehenden Fall insoweit maßgeblich, als der Steuerpflichtige vor Vertragsabschluss Erkundigungen über das britische Unternehmen eingeholt hatte und sich Unterlagen zum Nachweis der Identität hatte vorlegen lassen. Derartige Maßnahmen hatte der Geschäftsführer der Klägerin nach den Feststellungen des FG nicht ergriffen.

3. Von einer weiteren Begründung, insbesondere der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 291
EAAAA-70377