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Arbeitshilfe August 2018

Steuermindernde Berücksichtigung von Umsatzsteuervorauszahlungen - Begriff „kurze Zeit“ i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG

Ist der unbestimmte Rechtsbegriff der "kurzen Zeit" i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EStG aufgrund der Fallkonstellation, dass eine am 7. Januar gezahlte Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember aufgrund der Regelung des § 108 Abs. 3 AO erst am 12. Januar fällig wird, mit mindestens 12 Tagen zu bemessen?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().