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FG München  v. - 13 K 1029/16 EFG 2018 S. 1033 Nr. 12

Gesetze: EStG § 11 Abs. 2 S. 2, EStG § 11 Abs. 1 S. 2, BGB § 193, AO § 108 Abs. 1, AO § 108 Abs. 3, UStG § 18 Abs. 1 S. 4

Mindestens 12 Tage als „kurze Zeit” i. S. d. § 11 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 2 EStG (gegen ständige BFH-Rspr.)

Leitsatz

1. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr angefallen. Als „kurze Zeit” ist ein Zeitraum von mindestens 12 Tagen anzunehmen (gegen ständige BFH-Rspr. zu einem 10-Tageszeitraum als „kurze Zeit”).

2. Umsatzsteuervorauszahlungen sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG regelmäßig wiederkehrende Ausgaben i. S. d. § 11 Abs. 2 S. 2 EStG.

3. Verschiebt sich die Fälligkeit einer nach § 18 Abs. 1 S. 4 UStG am 10. Januar fälligen Umsatzsteuervorauszahlung nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächstfolgenden Werktag, weil der 10. Januar ein Samstag oder Sonntag ist, liegt der gesetzliche Fälligkeitstag deswegen außerhalb des 10-Tageszeitraums und hat der Unternehmer die Umsatzsteuerzahlung bis zum 12. Januar überwiesen, so kann er im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gem. § 11 Abs. 2 S. 2 EStG die Zahlung noch für das „alte” Jahr, zu dem sie auch wirtschaftlich gehört, als Betriebsausgabe abziehen (Abgrenzung z. B. zu ).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 12/2018 S. 554
DStZ 2018 S. 398 Nr. 12
EFG 2018 S. 1033 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 25/2018 S. 1800
KAAAG-83567

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