Handbuch privater Kapitaleinkünfte
2. Aufl. 2018
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E. Einnahmen aus stiller Gesellschaft und partiarischen Darlehen
I. Stille Gesellschaft
1. Grundlagen
501Die stille Gesellschaft ist eine traditionsreiche und stark verbreitete Form der unternehmerischen Beteiligung. So wurde sie bereits im Soester Stadtrecht von 1120 erwähnt und erstmalig im Handelsgesetzbuch v. 10.5.1897 gesetzlich geregelt. Das Konstrukt der stillen Gesellschaft ist bis heute sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich von besonderer Bedeutung. Steuerrechtlich wurden die Regelungen über die stille Gesellschaft zuletzt im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 v. überarbeitet.
2. Rechtsgrundlagen
a) Zivilrechtliche Grundlagen
502Auf die stille Gesellschaft finden die Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gem. §§ 705 ff. BGB sowie die speziellen Regelungen im Handelsgesetzbuch gem. §§ 230 ff. HGB Anwendung.
b) Steuerrechtliche Grundlagen
503Die ertragsteuerliche Behandlung der stillen Gesellschaft ist in § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG, § 15a EStG und § 20 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG geregelt.
3. Begriff der stillen Gesellschaft
a) Allgemeines’
504Die zivilrechtlichen Regelungen enthalten keine abschließende Definition der stillen Gesellschaft. Aus § 230 Abs. 1 HGB ergeben sich jedoch folgende Min...