Aussetzung der Vollziehung: Haftung für Lohnsteuer
Leitsatz
Die in §§ 34, 35 AO bezeichneten Personen haften gemäß § 69 AO, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher
oder grob fährlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen
Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden.
Im Rahmen der Schadenszurechnung kann eine hypothetische Anfechtungsmöglichkeit - nach §§ 130 ff. InsO - nach den §§ 69 ff.
AO ausnahmsweise zu berücksichtigen sein.
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 10 Nr. 48 DStRE 2019 S. 170 Nr. 3 EFG 2018 S. 182 Nr. 3 GmbH-StB 2018 S. 231 Nr. 7 EAAAG-77961
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