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Niedersächsisches Finanzgericht  Beschluss v. - 14 V 161/17 EFG 2018 S. 182 Nr. 3

Gesetze: AO § 69, InsO § 130 ff.

Aussetzung der Vollziehung: Haftung für Lohnsteuer

Leitsatz

  1. Die in §§ 34, 35 AO bezeichneten Personen haften gemäß § 69 AO, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fährlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden.

  2. Im Rahmen der Schadenszurechnung kann eine hypothetische Anfechtungsmöglichkeit - nach §§ 130 ff. InsO - nach den §§ 69 ff. AO ausnahmsweise zu berücksichtigen sein.

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 10 Nr. 48
DStRE 2019 S. 170 Nr. 3
EFG 2018 S. 182 Nr. 3
GmbH-StB 2018 S. 231 Nr. 7
EAAAG-77961

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