Besteuerung von Ausschüttungen einer luxemburgischen SICAV nach
dem DBA-Luxemburg
Leitsatz
Eine in Luxemburg ansässige und von dort aus geleitete SICAV, die sich durch eine eigene Rechtspersönlichkeit, ein getrenntes
Vermögen, keine über die Einlagen hinausgehende Haftung der Anleger und durch die Fremdorganschaft auszeichnet, ist als Kapitalgesellschaft
im Sinne des Art. 20 Abs. 2 S. 3 DBA-Luxemburg zu qualifizieren.
Der Begriff der Dividende einer Kapitalgesellschaft wird im DBA-Luxemburg nicht bestimmt.
Zahlungen einer SICAV, die im Zuge einer Kapitalherabsetzung oder Liquidation erfolgen und sich als Rückgewähr des auf Einlagen
beruhenden Grund- bzw. Stammkapitals erweisen, sind kein laufender Dividenden- bzw. Kapitalertrag, sondern Anschaffungskosten
der Anteile.
Ob bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft eine Herabsetzung und Rückzahlung des Grundkapitals vorliegt, bestimmt sich
nach dem Gesellschaftsrecht der ausländischen Kapitalgesellschaft.
Nach dem DBA-Luxemburg sind nur Dividenden nach Art. 20 Abs. 2 S. 3 DBA-Luxemburg freizustellen. Wertveränderungen der Anteile
an der Kapitalgesellschaft stehen dem Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates des Anteilseigners (Art. 19 Abs. 2 DBA-Luxemburg)
zu.
Hat die SICAV bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise bis zum Zeitpunkt der Zwischenausschüttungen kein über die Einlagen
hinausgehende Vermögen aus eigenen Geschäften erwirtschaftet, sind die Auszahlungen ausschließlich aus den eingezahlten Einlagen
und dem hieraus gebildeten Grundkapital erfolgt, so dass keine Dividenden vorliegen.
Soweit die Regelungen des Investmentgesetzes die wirtschaftliche Kapitalrückzahlung als Dividendenzahlung qualifizieren,
führt dies nicht dazu, dass nach abkommensrechtlichen Regelungen Dividenden vorliegen.
Das Investmentsteuerrecht bestimmt unabhängig von einem etwaigen gesellschaftlichen Beteiligungsverhältnis eine besondere
Form der Besteuerung der Anleger von Sondervermögen. Dass das gesellschafts- und körperschaftsteuerrechtliche Trennungsprinzip
einschränkende Investmentsteuergesetz enthält keine Definition im Sinne des Art. 2 Abs. 2 DBA-Luxemburg für die Auslegung
des auf dem kapitalgesellschaftsrechtlichen Trennungsprinzip beruhenden Art. 20 Abs. 2 S. 3 DBA-Luxemburg.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2018 S. 449 Nr. 13 EFG 2018 S. 622 Nr. 8 FR 2018 S. 894 Nr. 19 IWB-Kurznachricht Nr. 9/2018 S. 330 YAAAG-77467
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