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StuB Nr. 3 vom Seite 98

BFH: Haftung der Organgesellschaft bei mehrstufiger Organschaft

Anmerkungen zum

Dipl.-Jur. Hendrik Arendt

[i]Hoheisel/Tippelhofer, Die ertragsteuerliche Organschaft, StuB 23/2016 S. 889 NWB MAAAF-87505 Müller, in: Mössner/Seeger, KStG, 3. Aufl. 2017, § 14 NWB RAAAF-86942 Bei mehrstufigen Organschaftsverhältnissen ist nach dem jedes Organschaftsverhältnis getrennt und zweipersonal zu betrachten. Eine umfassende Haftung scheint zweckgemäßer, wird jedoch vom Wortlaut des § 73 AO nicht umfasst. Infolgedessen sollte der Gesetzgeber tätig werden.

Kernaussagen
  • Von einer mittelbaren Organschaft spricht man, wenn der Organträger durch eine Zwischengesellschaft an der Organgesellschaft beteiligt ist. Hierzu bedarf es eines Ergebnisabführungsvertrags ohne Beteiligung der Zwischengesellschaft. Im vorliegenden Fall fehlt es an ebendieser Gestaltung.

  • Dennoch kann dieses Ergebnis in der Praxis nicht gewollt sein. Das Missbrauchspotenzial wäre immens, da man dazu übergehen würde, in jeder mehrstufigen Organschaft haftungsbeschränkte Gesellschaften mit niedriger Haftungssumme (bspw. UG haftungsbeschränkt) einzubauen.

  • Der BFH hat dieses Problem richtigerweise an den Gesetzgeber verwiesen. Es bleibt zu hoffen, dass er in diesem Zuge die immense Kritik in der Literatur zur ertragsteuerlicher ...