BFH Urteil v. - V R 10/00 BFHE S. 165 Nr. 193

Leitsatz

Zahlt eine Gemeinde dem Eigentümer eines bebauten Grundstücks in einem Sanierungsgebiet für den Abbruch des Gebäudes eine Gebäude-Restwertentschädigung, so ist diese Zahlung kein Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung des Grundstückseigentümers an die Gemeinde (Abgrenzung gegenüber Abschn. 1 Abs. 11 Satz 1 UStR).

Gesetze: UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1BauGB a.F. § 147 Abs. 2 (BauGB n.F. § 146 Abs. 3)

Instanzenzug: FG Baden-Württemberg (EFG 2000, 517) (Verfahrensverlauf),

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine mittlerweile liquidierte Gesellschaft bürgerlichen Rechts; ihre Gesellschafter waren der Architekt A und die B Bau GmbH (B-GmbH).

Zweck der Gesellschaft sollte der Erwerb, die Aufteilung und Veräußerung von verschiedenen Grundstücken in einem Areal in T sein, auf dem ein Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage erstellt wurde. In den Kaufverträgen über die Grundstücke, um die es hier geht (Häuser Kirchgässchen 1 und 2 sowie L-Straße 21), werden aber nicht die Gesellschaft, sondern ihre Gesellschafter als Käufer der Grundstücke aufgeführt; die Kaufverträge wurden in den Jahren 1988 und 1989 abgeschlossen.

Die Grundstücke lagen im Sanierungsgebiet Kernstadt 1 der Stadt T, das mit einer vom Gemeinderat am beschlossenen und am bekannt gegebenen Satzung förmlich festgelegt worden war. Einen verbindlichen Bauleitplan stellte die Stadt nicht auf. Die Aufgabe als Sanierungsträger i.S. des § 157 des Baugesetzbuchs (BauGB) übertrug die Stadt T einer Planungs- und Entwicklungsgesellschaft (KSG).

Mit Bescheid vom legte das Regierungspräsidium Stuttgart für die Sanierungsmaßnahmen förderungsfähige Gesamtkosten von max. 3,2 Mio. DM fest. Die vom Land Baden-Württemberg an die Stadt T geleisteten Zuwendungen wurden u.a. für die Freilegung von Grundstücken gewährt, wobei die durch die Beseitigung baulicher Anlagen Dritter ausgelösten und von der Gemeinde zu tragenden Entschädigungen zuwendungsfähig waren. Die Stadt T bzw. die KSG als treuhänderisch für sie tätig werdender Sanierungsträger leisteten in Anwendung dieser Förderrichtlinien aus diesem Fördertopf u.a. sog. Gebäude-Restwertentschädigungen, die zuvor durch ein amtliches Verkehrswertgutachten festgelegt wurden. Hierfür war Voraussetzung, dass das Gebäude nach der internen Rahmenplanung zur städtebaulichen Erneuerung nicht erhaltenswert war und die geplante Neubebauung im Einklang mit den Zielsetzungen der Stadt stand.

Wegen des Hauses Kirchgässchen 2 schlossen A und die B-GmbH mit der Stadt T gemäß § 147 BauGB a.F. einen Vertrag über die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet; danach trug der ”Eigentümer” die Kosten des Abbruchs und die Abbruchfolgekosten; die Stadt T verpflichtete sich zur Zahlung einer Gebäude-Restwertentschädigung von 188 000 DM; der ”Eigentümer” verpflichtete sich, ”die Gebäuderestwertentschädigung in Baumaßnahmen auf dem betreffenden Grundstück zu verwenden”.

Das Haus L-Straße 21 erwarben A und die B-GmbH zu Miteigentum; der Kaufpreis von 235 000 DM sollte mit 40 000 DM auf den Grund und Boden und mit 195 000 DM auf die Gebäude entfallen; der letztgenannte Betrag sollte direkt von der KSG an die Verkäuferin ausbezahlt werden. Der Kaufvertrag war mit einem ”Ordnungsmaßnahmenvertrag” verbunden, in dem sich die Käufer (A und die B-GmbH) der KSG gegenüber verpflichteten, das erworbene Grundstück für eine Neubebauung zu verwenden.

Ein vergleichbarer Kaufvertrag wurde über das Haus Kirchgässchen 1 geschlossen. Der auf den ”Gebäuderestwert” entfallende Teil des Kaufpreises von 68 000 DM sollte direkt von der Stadt T an die Verkäufer gezahlt werden.

Entsprechend diesen Verträgen wurde auch verfahren.

Im Anschluss an eine Außenprüfung sah der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) in den vorgenannten Gebäude-Restwertentschädigungen in Höhe von insgesamt 451 000 DM Entgelte für steuerpflichtige Leistungen der Klägerin und unterwarf sie der Umsatzsteuer; steuermindernd berücksichtigte das FA Vorsteuerbeträge aus den Abbruchkosten in Höhe von 9 226 DM (Umsatzsteuerbescheid für 1989 vom ).

Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2000, 517). Es verneinte einen Leistungsaustausch.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts; es meint, gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 3 BauGB a.F. (§ 147 Nr. 3 BauGB n.F.) sei die Freilegung der Grundstücke originäre Aufgabe der Gemeinde gewesen; daneben habe sie auch die Neubebauung sicherzustellen gehabt; die Stadt T habe die Durchführung dieser Pflichtaufgaben der Klägerin vertraglich überlassen. Für die Entlastung von diesen Pflichtaufgaben habe sie der Klägerin ein Entgelt gezahlt.

Das FA beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.

Die Klägerin ist der Revision entgegengetreten.

II.

Die Revision ist unbegründet.

Das FG hat im Ergebnis zu Recht eine steuerpflichtige entgeltliche Leistung der Klägerin an die Stadt T verneint. Dabei unterstellt der Senat zu Gunsten des FA, dass umsatzsteuerrechtlich die besteuerte Gesellschaft und die aus ihren Gesellschaftern bestehenden Miteigentumsgemeinschaften identisch sind, der Begriff der Klägerin also sämtliche in Frage stehenden Personenzusammenschlüsse des A und der B-GmbH erfasst.

1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1980 (UStG) unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a UStG).

Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt einen Leistungsaustausch voraus. Der Leistende muss seine Leistung erkennbar um der Gegenleistung willen erbringen; die Leistung muss auf die Erlangung der Gegenleistung gerichtet sein (vgl. , BFHE 184, 137, BStBl II 1998, 169, und vom V R 74/98, BFH/NV 2000, 240). Zahlungen, durch die lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers gefördert werden soll, sind kein Entgelt für eine steuerbare Leistung (BFH in BFHE 184, 137, BStBl II 1998, 169, und in BFH/NV 2000, 240).

Diese Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG stimmt mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu Art. 2 Nr. 1, Art. 6 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) überein. Nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG unterliegen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt, der Mehrwertsteuer. Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt eine derartige Dienstleistung vor, wenn sie an einen identifizierbaren Verbraucher erbracht wird oder einem anderen Beteiligten am Wirtschaftsleben einen Vorteil verschafft, der einen Kostenfaktor in dessen Tätigkeit bildet (vgl. —Mohr—, Slg. 1996, I-959, Rdnr. 20-22, und vom Rs. C-384/95 —Landboden-Agrardienste—, Slg. 1997, I-7387, Rdnr. 26). Außerdem setzt der Begriff der Dienstleistung gegen Entgelt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Entgelt voraus (vgl.  102/86 —Apple und Pear Development Council—, Slg. 1988, 1443 Rdnr. 12).

Dem entspricht es, dass die Verpflichtung zur Aufgabe der Milcherzeugung, die ein Landwirt im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zur Festsetzung einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung eingeht, keine der Umsatzsteuer unterliegende Dienstleistung darstellt (EuGH-Urteil in Slg. 1996, I-959). Ebenso wenig unterliegen die im Jahre 1991 aufgrund von Vorschriften der EG zur Entlastung des übersättigten Apfelmarktes gezahlten Prämien für die Rodung von Apfelbäumen der Umsatzsteuer (, EFG 1993, 416, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht —UVR— 1993, 215).

2. Nach diesen Grundsätzen sind auch die streitigen Zahlungen nicht als Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung der Klägerin anzusehen.

a) Wie sich aus den vom FG in Bezug genommen Verträgen ergibt, sollte mit den Beträgen der Wert der abgerissenen Gebäude ersetzt werden, so dass man mit dem FA von ”Gebäude-Restwertentschädigungen” sprechen kann. Die abweichende Sachverhaltswürdigung des FG, die Klägerin habe ”die Zahlungen nicht für die durchgeführten Abbrucharbeiten, sondern für die Bereitschaft, die Parzellen einer Neubebauung zuzuführen”, erhalten, entspricht nicht der Vertragslage.

b) Die Zahlungen erfolgten —ähnlich wie die Vergütungen für die Aufgabe der Milcherzeugung oder die Apfelbaumrodungsprämien— im allgemeinen Interesse aus strukturpolitischen Gründen. Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen liegen im öffentlichen Interesse; sie dienen der Behebung städtebaulicher Missstände (§ 136 BauGB).

c) Allerdings können Zahlungen der öffentlichen Hand Entgelt für eine steuerbare Leistung sein, wenn der Zahlungsempfänger im Auftrag des Geldgebers eine Aufgabe aus dessen Kompetenzbereich um der versprochenen Zahlung willen übernimmt. Dementsprechend hat der Senat in einem Fall, in dem der Bauherr einer Tiefgarage mit der Stadt den Bau und die Zurverfügungstellung von Stellplätzen für die Allgemeinheit vereinbarte und hierfür einen Geldbetrag erhielt, eine steuerpflichtige Leistung des Bauherrn an die Stadt bejaht (BFH in BFHE 184, 137, BStBl II 1998, 169). Der —zur Schaffung öffentlicher Parkeinrichtungen verpflichteten— Stadt erwuchs aus der Vereinbarung mit dem Bauherrn ein ähnlicher Vorteil wie durch den Bezug der Bauleistungen, wenn sie die Tiefgarage selbst errichtet hätte.

Im vorliegenden Streitfall zog die Stadt T aus dem Abriss der Gebäude keinen vergleichbaren Vorteil; der Abriss erfolgte allein im Interesse der Neubebauung der Grundstücke. Die Stadt T bezog mit dem Abriss der Gebäude keine steuerpflichtige Leistung - weder als Verbraucherin noch als Unternehmerin (im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art). Auch wenn die Stadt T die Altbauten erworben, selbst abgerissen und danach das Bauland an die Klägerin verkauft hätte, wäre der Erwerb der Gebäude nicht steuerpflichtig gewesen.

d) Auch der Abriss des Hauses Kirchgässchen 2 war mit keiner steuerpflichtigen Leistung der Klägerin an die Stadt T verbunden. Allerdings hat die Stadt T bei diesem Haus der Klägerin die Durchführung der Freilegung gemäß § 147 Abs. 2 BauGB a.F. (jetzt: § 146 Abs. 3 BauGB) überlassen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung stellen in diesem Fall die Abbruchkosten sowie eine Gebäude-Restwertentschädigung das Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung des Grundstückseigentümers (Unternehmers) an die Gemeinde dar, wenn die Gemeinde auf Grund eines Vertrags entsprechend § 155 Abs. 6 BauGB (d.h. falls die Kosten der Ordnungsmaßnahme die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks übersteigen) die genannten Beträge zahlt (Abschn. 1 Abs. 11 Satz 1 der Umsatzsteuer-RichtlinienUStR—). Der Senat folgt dem aber für die Gebäude-Restwertentschädigung, um die es im Streitfall geht, nicht; die Gebäude-Restwertentschädigung ist aus den oben genannten Gründen kein Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung des Grundstückseigentümers an die Gemeinde.

e) Nicht steuerpflichtig ist auch der Abbruch des Hauses L-Straße 21. Der Umstand, dass hier die KSG für die Stadt T handelte, kann nicht dazu führen, dass der Abbruch des Hauses als steuerpflichtige Leistung an die KSG anzusehen ist.

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 1343 Nr. 26
BB 2001 S. 139 Nr. 3
BFH/NV 2001 S. 400 Nr. 3
BFHE S. 165 Nr. 193
DB 2001 S. 182 Nr. 4
DStRE 2001 S. 159 Nr. 3
UR 2001 S. 60 Nr. 2
GAAAA-67745