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FG des Saarlandes Urteil v. - 1 K 1264/19

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, UStG § 10 Abs. 1, EGRL 112/2006 Art. 168

Investitionskostenzuschuss des Vermieters an den Mieter

Leistungsaustausch

Vorsteuerabzug

Leitsatz

1. Bei richtlinienkonformer Auslegung darf nur eine vom Leistenden für den berechneten Umsatz geschuldete Steuer als Vorsteuer abgezogen werden.

2. Ein Mieter, der sich nur verpflichtet, Mieter zu werden und den Mietzins zu zahlen, erbringt dem Vermieter gegenüber auch dann keine Dienstleistung, wenn er hierfür vom Vermieter bezahlt wird. Etwas anderes kann gelten, wenn der (zukünftige) Mieter neben dem Eingehen des Mietvertrags noch etwas anderes gegenüber dem Vermieter leistet und sich dieses andere als ein verbrauchbarer Vorteil des Vermieters im Sinne des Mehrwertsteuerrechts darstellt.

3. Im Streitfall lag dem anlässlich des Abschlusses einer Nachtragsvereinbarung zum Mietvertrag vom Vermieter an den Mieter gezahlten Investitionskostenzuschuss keine besondere Gegenleistung des Mieters zugrunde, sodass der Vermieter die in der Rechnung des Mieters über den Zuschuss gesondert ausgewiesene Steuer nicht als Vorsteuer abziehen konnte.

4. Im Streitfall war der Investitionskostenzuschuss nicht als nicht steuerbarer echter Zuschuss anzusehen, sondern minderte die Bemessungsgrundlage für die vom Vermieter erbrachte Vermietungsleistung.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 10 Nr. 40
DStR-Aktuell 2023 S. 8 Nr. 40
UStB 2023 S. 347 Nr. 11
WAAAJ-45127

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