Bilanzbuchhalter-Handbuch
11. Aufl. 2017
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H. Rechtsfolgen bei der Verletzung von Rechnungslegungsvorschriften
I. Nichtigkeit des Konzernabschlusses
701Es gibt keine Vorschriften, die bei Verletzung von Bestimmungen zur Nichtigkeit des Konzernabschlusses führen (anders beim Jahresabschluss der AG/KGaA, s. § 256 AktG). Der Grund ist darin zu sehen, dass der Konzernabschluss keine Rechtswirkungen auf die Zahlungsbemessung (Ausschüttung, Besteuerung) entfaltet. Allerdings wird bei schwerwiegenden Fehlern der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers bei der zwingend vorgeschriebenen Prüfung des Konzernabschlusses nicht oder nur eingeschränkt erteilt (vgl. § 322 HGB, § 14 PublG), damit dem Informationszweck des Konzernabschlusses Genüge getan werden kann.
II. Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
702Wegen der nicht ordnungsmäßigen Aufstellung eines Konzernabschlusses bzw. Konzernlageberichts enthält § 334 HGB Vorschriften über Bußgelder bis zu 50 000 €. Bei kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften kann das Bußgeld auch 2 Mio. € und mehr betragen (siehe im Einzelnen § 334 Abs. 3 HGB). Verwaltungsbehörde für die Ahndung dieser Ordnungswidrigkeiten ist nach § 334 Abs. 4 HGB das Bundesamt für Justiz (BfJ).
703Der Betreiber des elektronische...