Bilanzbuchhalter-Handbuch

11. Aufl. 2017

ISBN der Online-Version: 978-3-482-61515-3
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-66781-7

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Bilanzbuchhalter-Handbuch (11. Auflage)

C. Die Einzelposten der Bilanz

I. Das Anlagevermögen

1. Allgemeines

301Nach § 247 Abs. 2 HGB sind beim Anlagevermögen nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen ( BStBl 2001 II S. 200; v. , BStBl 2001 II S. 673, jeweils m. w. N.). Bei Personengesellschaften hat diese Unterscheidung gesellschaftsbezogen und nicht der Interessenlage einzelner Gesellschafter folgend zu erfolgen ( BFH/NV 2011 S. 244). Abzustellen ist auf die Zweckbestimmung zum Bilanzstichtag. Wesentlich ist, dass der betreffende Vermögensgegenstand für betriebliche Zwecke genutzt werden soll. Nicht entscheidend ist, ob sich diese Nutzung über die gesamte voraussichtliche Nutzungsdauer oder nur über einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum erstrecken soll, so gehören z. B. auch Musterhäuser eines Fertighausunternehmens ( BStBl 2009 II S. 986) und Vorführwagen von Kfz-Händlern ( BStBl 1982 II S. 344) zum Anlagevermögen. In den Fällen des gewerblichen Grundstückshandels (vgl. BStBl I S. 434) gehören die zur Veräußerung bestimmten Grundstücke auch dann zum Umlaufvermögen, wenn sie vermietet sind ( BStBl 2007 II S. 777 m. w. N.). Werden bisher zum...BStBl 2002 II S. 289

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