Bilanzbuchhalter-Handbuch
11. Aufl. 2017
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G. Vorlage, Offenlegung
I. Vorlage
601Bei der GmbH hat der bzw. haben die Geschäftsführer
den Konzernabschluss,
den Konzernlagebericht,
den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und
ggf. den Prüfungsbericht des Aufsichtsrats
unverzüglich den Gesellschaftern vorzulegen (§ 42a Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 GmbHG), und zwar zum Zweck der Billigung des Konzernabschlusses (§ 46 Nr. 1b GmbHG). Die Unterlassung eines Billigungsbeschlusses ist indes sanktionslos.
602Der Vorstand des Mutterunternehmens in der Rechtsform der AG hat den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen (§ 170 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 AktG). Dieser hat ihn zu billigen oder der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen (§§ 171 Abs. 2, 173 Abs. 1 AktG).
603Auch das PublG enthält hinsichtlich der Vorlage der Konzernrechnungslegung Vorschriften. Sofern das Mutterunternehmen einen Aufsichtsrat hat, sind diesem die Unterlagen vorzulegen (vgl. § 14 Abs. 3 PublG).
II. Offenlegung
604Die gesetzlichen Vertreter der aufstellungspflichtigen Kapitalgesellschaft haben den
Konzernabschluss mit Bestätigungsvermerk und den
Konzernlagebericht
spätestens vor Ablauf des zwölfte...