Bilanzbuchhalter-Handbuch
11. Aufl. 2017
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I. Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben
I. Allgemeine Grundsätze
1701Der Gesetzgeber gestattet es durch § 4 Abs. 3 EStG den Stpfl., die weder nach Handelsrecht noch nach Steuerrecht zur Führung von Büchern verpflichtet sind, den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit i. S. des § 18 EStG durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben zu ermitteln. Weitere Voraussetzung ist, dass auch tatsächlich keine Bücher geführt und keine Abschlüsse gemacht werden. Diesem Personenkreis steht es danach grundsätzlich frei, den Gewinn wahlweise nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG durch Bestandsvergleich oder durch eine Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln. Die nach der Betriebseinstellung ggf. noch nachträglich anfallenden Einkünfte sind zwingend nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln ( BFH/NV 2012 S. 1448). Nichtbuchführungspflichtige Land- und Forstwirte haben ihren Gewinn bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 EStG grundsätzlich nach Durchschnittssätzen zu ermitteln. Sie können sich jedoch durch einen Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG entscheiden. Die sich...BStBl 2016 I S. 1019