Bilanzbuchhalter-Handbuch
11. Aufl. 2017
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I. Buchung der Forderungen, Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnisse
I. Buchung der Forderungen
1. Einteilung der Forderungen nach der Bewertung
1500Forderungen sind mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB). Die Anschaffungskosten entsprechen grundsätzlich dem Nominalwert. Für Forderungen im Anlagevermögen gilt das gemilderte Niederstwertprinzip. Sie müssen nur dann auf den niedrigeren am Bilanzstichtag beizulegenden Wert abgeschrieben werden, wenn die Wertminderung voraussichtlich von Dauer ist (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Für Forderungen im Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip. Sie müssen auf den niedrigeren Wert am Bilanzstichtag abgeschrieben werden (§ 253 Abs. 4 HGB). Fremdwährungsforderungen werden zum Devisenkassakurs umgerechnet. Rdn. 1525 gilt entsprechend.
1501Nach der Bewertung lassen sich die Forderungen im Umlaufvermögen in drei Gruppen einteilen:
Einwandfreie Forderungen werden zum Nominalwert bilanziert (§ 253 Abs. 1 HGB). Forderungen in fremder Währung werden zum Devisenkassakurs umgerechnet (vgl. § 256a HGB). Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind Kurswertschwankungen dabei stets zu erfassen, und zwar auch dann, wenn sich ein Ertrag...