Bilanzbuchhalter-Handbuch
11. Aufl. 2017
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D. Buchungen im Bereich des Anlagevermögens
I. Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände
497Der Begriff des Vermögensgegenstands ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Der Bilanzansatz (§ 246 HGB) ist nur möglich, wenn der Vermögensgegenstand
selbständig verwertbar ist,
dem Unternehmen wirtschaftlich zurechenbar ist,
das Unternehmen zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer (vgl. § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB) ist.
Dem handelsrechtlichen Vermögensgegenstand entspricht das Wirtschaftsgut im Steuerrecht.
498Neben den Sachanlagen (materielle Vermögensgegenstände) werden auch die immateriellen Vermögensgegenstände auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen (§ 266 Abs. 2). Immaterielle Vermögensgegenstände sind
selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwerte;
geleistete Anzahlungen.
499Ein immaterieller Vermögensgegenstand entsteht durch
gesonderte Anschaffung,
Erwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses,
Zugang im Rah...