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KSR Nr. 8 vom Seite 8

Differenzbesteuerung

§ 25a UStG auch beim Teileverkauf aus Schrottfahrzeugen anwendbar

Peter Mann

Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG soll eine Doppelbelastung mit Umsatzsteuer vermeiden. Die Finanzverwaltung hält § 25a UStG beim Ausschlachten von Altfahrzeugen bisher für nicht anwendbar. In Einklang mit der neuesten EuGH-Rechtsprechung vertritt der BFH nun eine andere Rechtsauffassung.

Ausgangssachverhalt

Der Kläger handelte mit gebrauchten Fahrzeugteilen. Dazu erwarb er häufig nicht mehr fahrtüchtige Gebrauchtfahrzeuge von Privatpersonen im gesamten Bundesgebiet. Er zerlegte die Fahrzeuge und verkaufte die Einzelteile, insbesondere über eine Auktionsplattform. In der Umsatzsteuerjahreserklärung 2009 wandte er für die Umsätze aus dem Verkauf der Gebrauchtteile die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG an. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Differenzbesteuerung hier nicht anwendbar ist.

Gemäß Abschn. 25a.1 Abs. 4 Satz 4 UStAE ist die Differenzbesteuerung nicht anwendbar, wenn aus mehreren Einzelgegenständen, die jeweils für sich die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung erfüllen, ein einheitlicher Gegenstand hergestellt oder zusammengestellt wird. Das BMF geht davon aus, dass es sich in diesen Fällen um einen „neuen“ Gegenstand handelt, dessen Veräußerung nicht der Differenzbesteuerung unterli...