BFH Beschluss v. - XI B 42-44/00

Instanzenzug:

Gründe

Die Verfahren werden gemäß § 73 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Nichtzulassungsbeschwerden können keinen Erfolg haben.

1. Das Finanzgericht (FG) ist nicht vom (BFH/NV 1997, 585) i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. abgewichen.

Der BFH hat in der bezeichneten Entscheidung den Rechtssatz aufgestellt, eine ordnungsgemäße Klageerhebung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO erfordere die Bezeichnung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) unter Angabe der ladungsfähigen Anschrift (tatsächlicher Wohnort) und dies gelte auch, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten sei. Dem ist das FG —unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Entscheidung— gefolgt. Es hat die Klage mit der Begründung verworfen, bei der vom Kläger genannten Anschrift handle es sich nicht um dessen tatsächliche Wohnanschrift. Dies bestätigten die wiederholten Zustellversuche des FG unter dieser Anschrift sowie Auskünfte der Post und der Schwester des Klägers. Das FG hat somit keinen, für eine erfolgreiche Divergenzrüge notwendigen, von der BFH-Rechtsprechung abweichenden (abstrakten) Rechtssatz aufgestellt (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 17, m.w.N.).

Die Vorentscheidung weicht auch nicht von den Rechtsgrundsätzen des (BFHE 193, 52, BStBl II 2001, 112) ab, das erst nach Verkündung des FG-Urteils ergangen ist. Danach ist die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage, wenn der Kläger sich bei Nennung der Anschrift der konkreten Gefahr einer Verhaftung aussetzen würde. Anhaltspunkte, dass im Streitfall eine solche Gefahr besteht, sind nicht gegeben.

2. Der Senat kann offen lassen, ob die vom Kläger im Zusammen-hang mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 FGO gerügten Mängel vorliegen. Ein Verfahrensmangel führt nämlich nur dann zur

Zulassung der Revision, wenn die Entscheidung des FG darauf beruhen kann (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F.). Im Streitfall würde die Vorentscheidung aber nicht auf einer unrichtigen Handhabung des § 65 Abs. 2 FGO beruhen:

Das FG hat die Unzulässigkeit der Klage nicht auf das Fehlen der angeforderten Meldebestätigung gestützt. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass es sich bei der vom Kläger genannten Adresse nicht um seine Wohnanschrift gehandelt habe. Da der Kläger —aus der Sicht des FG (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 24)— an der von ihm angegebenen Anschrift tatsächlich nicht wohnte, kam es auf die zur Vorlage einer Meldebestätigung gesetzte Ausschlussfrist nicht an. Soweit das FG im Hinblick auf die gesetzte Ausschlussfrist die nachträgliche Angabe einer Wohnanschrift bzw. Vorlage einer Meldebestätigung ausgeschlossen hat, ergab sich diese Folge unabhängig von der Ausschlussfrist auch daraus, dass nach Schluss der mündlichen Verhandlung weiteres Vorbringen grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen ist (vgl. z.B. § 155 FGO i.V.m. § 296a der Zivilprozeßordnung —ZPO—; Zöller, Zivilprozeßordnung, 19. Aufl., § 136 Rdnr. 4).

3. Die Rüge, das FG habe seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 FGO) verletzt, ist nicht in der gebotenen Form erhoben. Hierzu hätte der Kläger vortragen müssen, aus welchen Gründen sich dem FG nochmalige Ermittlungen zu der von ihm angegebenen Wohnanschrift hätten aufdrängen müssen. Des Weiteren hätte er darlegen müssen, aus welchen Gründen er selbst in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt und keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht gerügt hat (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rdnr. 40, m.w.N.). Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung hat sich der Kläger, ohne Beweisanträge gestellt zu haben, —nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts— mit einer Entscheidung zur Zulässigkeit einverstanden erklärt.

Die Entscheidung ergeht nach § 116 Abs. 5 FGO mit Kurzbegründung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1282 Nr. 10
WAAAA-66558